Was passiert mit der Erfindung eines Arbeitnehmers, wenn sein Arbeitgeber sich in der Insolvenz befindet?
Die weitaus meisten Patente in Unternehmen beruhen auf Arbeitnehmer-erfindungen. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers regelt § 27 ArbnErfG, der zum 1.10.2009 reformiert wurde, sämtliche Rechte und Pflichten im Hinblick auf diese Erfindungen. Obwohl diese Vorschrift sowohl wegen der Vielzahl von Pressemitteilung Arbeitnehmererfindungen in Unternehmen als auch wegen der Vielzahl von Insolvenzverfahren eine hohe Relevanz für die Praxis hat, wird sie häufig übersehen. Hier ein Überblick, wann und wie die Belange der Arbeitnehmererfinder vom Insolvenzverwalter zu berücksichtigen sind.
§ 27 ArbnErfG enthält eine abschließende Regelung sämtlicher Rechte und Pflichten des Insolvenzver-walters und der Arbeitnehmererfinder in Bezug auf die Diensterfindung. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, gelten die Regelungen erst ab Eröffnung des Insol-venzverfahrens über das Vermögen des Insolvenz-schuldners. Während des vorläufigen Insolvenzver-fahrens gilt die Vorschrift (noch) nicht.
Die Vorschrift ist zwingendes Recht. Vereinbarungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Rechte aus § 27 ArbnErfG sind daher unzulässig. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können dagegen Vereinbarungen zwischen dem Insolvenz-verwalter und dem Arbeitnehmererfinder geschlossen werden. Dabei ist § 23 ArbnErfG zu beachten.
Die X AG hat von der Y GmbH im Jahr 2005 einen Geschäftsbereich mit Anlagen, Patenten und Arbeit-nehmern erworben. Die Patente beruhen auf Erfin-dungen der Arbeitnehmer A, B und C aus dem Jahr 2003, die die Y GmbH in Anspruch genommen hatte. A und B sind 2004 aus der Y GmbH ausgeschieden, während C im Rahmen des Erwerbs des Geschäfts-bereichs durch die X AG im Jahr 2005 zu dieser gewechselt ist. B ist im Jahre 2007 von der X AG angestellt worden. Arbeitnehmer D und E der X AG entwickeln im Jahr 2008 Erfindungen, die sie melden und die die X AG in Anspruch nimmt. Im Jahr 2009 kauft die X AG eine Erfindung des externen Entwicklers F. In diesem Jahr scheidet Arbeitnehmer E aus der X AG aus. Im Januar 2010 melden die Arbeitnehmer G, H und I jeweils weitere Erfindungen, die die X AG in Anspruch nimmt. Im Juni 2010 wird über das Vermögen der X AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Dabei verlieren G und H ihre Beschäftigung bei der X AG.
Nach seinem Wortlaut findet § 27 ArbnErfG Anwendung auf Diensterfindungen, die der Insolvenz-schuldner in Anspruch genommen hatte. Gemäß § 4 Abs. 2 ArbnErfG handelt es sich dabei um Erfindungen von Arbeitnehmern, die während ihres Arbeitsver-hältnisses im Betrieb des Arbeitgebers geschaffen werden. Daraus zeigt sich, dass nur Arbeitnehmer-erfinder des Insolvenzschuldners Ansprüche aus § 27 ArbnErfG hinsichtlich ihrer Diensterfindungen herleiten können. Nicht notwendig ist es dagegen, dass die Arbeitnehmererfinder noch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzschuldner angestellt sind. Denn gem. § 26 ArbnErfG ändert die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts an den grundsätzlich entstandenen Rechten und Pflichten. Die Vorschrift des § 27 ArbnErfG findet daher auch auf ausgeschiedene Arbeitnehmererfinder Anwendung. Es ist auch unerheblich, ob die Arbeitnehmererfinder schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Betrieb des Insolvenzschuldners ausgeschieden sind oder ob sie erst im Rahmen des Insolvenz-verfahrens aus dem Betrieb ausscheiden.
Ansprüche aus § 27 ArbnErfG können die Erfinder D, E, G, H und I geltend machen. Sie waren im Zeitpunkt der Erfindung Arbeitnehmer der X AG. Ihre Erfindungen hat die X AG in Anspruch genommen. Das nach-trägliche Ausscheiden des Arbeitnehmers E ändert nach § 26 ArbnErfG nichts an seinen Rechten aus 27 ArbnErfG. Dies gilt auch für G und H.
§ 27 ArbnErfG ist ausschließlich auf Diensterfindungen anwendbar, die vom Insolvenzschuldner in Anspruch genommen worden sind. Dies verhindert eine Anwendung der Vorschrift auf Erfindungen im Besitz des Insolvenzschuldners, die von Erfindern stammen, die nie oder jedenfalls nicht im Zeitpunkt der Erfindung beim Insolvenzschuldner als Arbeitnehmer angestellt waren. Denn diese Erfindungen kann der Insolvenz-schuldner nicht durch eine Inanspruchnahme nach dem ArbnErfG, sondern nur auf anderem Weg erworben haben.
Dem Erfinder F stehen keine Rechte aus § 27 ArbnErfG zu. Die Rechte an seiner Erfindung hat die X AG gekauft und nicht nach den Vorschriften des ArbnErfG in Anspruch genommen.
Eine Ausnahme gilt nur für Erfindungen von Arbeitnehmern, die zwar zum Zeitpunkt der Erfindung nicht beim Insolvenzschuldner angestellt waren, anschließend aber gemeinsam mit ihrer Erfindung im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB zum Insolvenzschuldner gelangt sind. Voraussetzung ist aber, dass zwischen dem Veräußerer und dem übergegangenen Arbeitnehmer im Hinblick auf die übertragene Erfindung Ansprüche nach dem ArbnErfG bestanden, die aus der Inanspruchnahme der Erfindung resultieren. Dann tritt der Erwerber des Betriebs wegen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB in sämtliche arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten ein. Dazu gehören auch die Rechte und Pflichten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das das ArbnErfG begründet. Wird anschließend das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erwerbers eröffnet, findet § 27 ArbnErfG Anwendung, obwohl die Erfindung nicht vom Insolvenzschuldner in Anspruch genommen worden ist.
Arbeitnehmer C kann Rechte aus § 27 ArbnErfG gegen den Insolvenzverwalter der X AG geltend machen. Zwar wurde seine Erf indung von der Y GmbH in Anspruch genommen. Durch den Betriebsübergang ist jedoch die X AG in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem ArbnErfG gegenüber C eingetreten.
Für alle Erfindungen, die nicht im Rahmen eines Betriebsübergangs vom Insolvenzschuldner erworben werden, übernimmt er hingegen keine Verpflichtungen aus dem ArbnErfG. Denn die Rechte und Pflichten des ArbnErfG stellen keine dingliche Belastung der Erfindung dar. Es handelt sich um rein schuldrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers, in die der Erwerber der Erfindung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 613a BGB nicht eintritt, so dass § 27 ArbnErfG auf Pressemitteilung Arbeitnehmererfindungen, die nicht im Rahmen eines Betriebsübergangs übertragen wurden, keine Anwendung findet.
Arbeitnehmer A und B können keine Rechte aus § 27 ArbnErfG ggü. dem Insolvenzverwalter der X AG geltend machen. Ihre Diensterfindungen wurden zwar von der Y GmbH auf die X AG übertragen. Da sie selbst aber nicht im Rahmen eines Betriebsübergangs zur X AG gewechselt sind, sind ihre Rechte aus dem ArbnErfG auch nicht auf die X AG übergegangen. Vielmehr bestehen Ansprüche dieser Arbeitnehmer nur gegen die Y GmbH. Daran ändert auch nichts, dass B später von der X AG beschäftigt worden und dort wieder mit seiner Erfindung „zusammengetroffen“ ist.
Durch das Gesetz zur Vereinfachung und Moderni-sierung des Patentrechts (Entwurf mit Begründung in BTDrucks. 16/11339), das am 1.10.2009 in Kraft getreten ist, sind Teile des § 27 ArbnErfG reformiert worden. Daher ist es notwendig, für jede Erfindung zu bestimmen, welche Version des § 27 ArbnErfG anzuwenden ist. Die jeweils anwendbare Fassung der Vorschrift ergibt sich aus dem ebenfalls neuen § 43 Abs. 3 ArbnErfG. Danach findet die bisher gültige Fassung des § 27 ArbnErfG (nachfolgend: § 27 ArbnErfG 1999) weiterhin Anwendung auf Erfindungen, die vor dem 1.10.2009 gemeldet wurden. Auf alle Erfindungen, die nach dem 1.10.2009 von den Arbeitnehmern gemeldet wurden, findet hingegen die neue Fassung des § 27 ArbnErfG (nachfolgend: § 27 ArbnErfG 2009) Anwendung.
Auf die Erfindungen der Arbeitnehmer C, D und E findet 27 ArbnErfG 1999 Anwendung. Sie wurden vor dem 1.10.2009 gemeldet. Auf die Erfindungen der Arbeitnehmer G, H und I findet hingegen § 27 ArbnErfG 2009 Anwendung, da sie erst nach dem 1.10.2009 gemeldet wurden.
Die Rechte der Arbeitnehmererfinder hängen davon ab, welche Handlungen der Insolvenzverwalter hinsichtlich ihrer Diensterfindungen vornimmt. So kann sich der Insolvenzverwalter entscheiden, die Erfindungen zu verkaufen. Er kann sie aber auch lizenzieren oder im Betrieb des Insolvenzschuldners nutzen, wenn er den Betrieb fortführt. Schließlich kann sich der Insolvenz-verwalter auch zur Aufgabe von Schutzrechten, die auf die Erfindung erteilt wurden, entscheiden, weil er die dabei entstehenden Kosten vermeiden will.
Der Insolvenzverwalter beginnt mit der Verwertung der Erfindungen. Die Erfindung des Arbeitnehmers I verkauft er mit einem Teil des Geschäftsbetriebs, der eine eigene wirtschaftliche Einheit bildet. Im Rahmen dieses Verkaufs übernimmt der Erwerber auch den Arbeitnehmer I. An der Erfindung des Arbeitnehmers E erteilt der Insolvenzverwalter hingegen eine Lizenz. Die Erfindungen der Arbeitnehmer D und H und insbe-sondere die darauf erteilten Patente will er aufgeben, da die Verlängerungsgebühren sehr hoch sind und keinerlei Interessenten für den Erwerb der Patente gefunden werden konnten. Die Erfindungen der Arbeit-nehmer C und G verkauft er schließlich isoliert. Sämtliche Erfinder verlangen vom Insolvenzverwalter außerdem die Zahlung von Vergütungen für die Nutzung der Erfindungen durch die X AG vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gelingt es dem Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb des Insolvenzschuldners zu verkaufen, so tritt der Erwerber in sämtliche Vergü-tungspflichten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. § 27 Nr. 1 ArbnErfG 1999 und § 27 Nr. 1 ArbnErfG 2009 sind insoweit gleichlautend. Eine Veräußerung des Geschäftsbetriebs liegt dabei auch vor, wenn selbständige Betriebsteile veräußert werden, die als selbständige Unternehmen fortgeführt werden können. Auch die Kriterien für einen Betriebs-übergang nach § 613a BGB können hier zur Beurteilung herangezogen werden. Daraus folgt, dass es sich nur dann um eine Veräußerung der Erfindung mit dem Geschäftsbetrieb handelt, wenn auch das Arbeitsverhältnis des Erfinders auf den Erwerber übergeht.
Arbeitnehmer I stehen keine Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter aus dem Verkauf seiner Dienst-erfindung zu. Vielmehr besteht das gesetzliche Schuldverhältnis aus dem ArbnErfG nun mit seinem neuen Arbeitgeber fort. Dieser ist zur Vergütung sämtlicher Nutzungen seit Eröffnung des Insolvenz-verfahrens verpflichtet.
Keine Änderung durch die Reform des § 27 ArbnErfG hat sich auch für den Fall ergeben, dass der Insolvenz-verwalter die Erfindung weiter im Betrieb des Insol-venzschuldners verwertet. Eine Verwertung im Betrieb des Insolvenzschuldners kann sowohl durch die Fortführung der Produktion unter Verwendung der Erfindung als auch durch eine isolierte Nutzung der Erfindung mittels Erteilung von Lizenzen erfolgen. Auch andere Verwertungsarten sind denkbar. Die Verwer-tung im Betrieb ist in sämtlichen Fällen dadurch gekennzeichnet, dass dem Insolvenzschuldner ein Vorteil aus der Nutzung der Erfindung zufließt und die Erfindung gleichwohl im Vermögen des Insolvenz-schuldners verbleibt.
Erfolgt eine Verwertung im Betrieb des Insolvenz-schuldners, so ist der Insolvenzverwalter nach § 27 Nr. 3 ArbnErfG 1999 oder § 27 Nr. 2 ArbnErfG 2009 verpflichtet, dem Erfinder eine angemessene Vergü-tung aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Dabei handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO). Die Vergütung ist nach den Richtlinien zur Vergütung von Pressemitteilung Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst von 1959 zu berechnen. Außerdem ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, gem. 12 ArbnErfG die Vergütung in angemessener Frist durch eine Vereinbarung mit dem Erfinder festzustellen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ist sie nach § 12 Abs. 3 ArbnErfG festzusetzen.
Arbeitnehmer E hat einen Anspruch auf Vergütung gegen den Insolvenzverwalter wegen der Erteilung einer Lizenz an seiner Erfindung. Dieser Anspruch ist eine Masseforderung.
Entscheidet sich der Insolvenzverwalter, Schutzrechte, die auf Diensterfindungen erteilt worden sind, aufzu-geben, so ist für die Rechtsfolgen nach dem anwend-baren Recht zu unterscheiden. Denn für diesen Fall hat die Reform des § 27 ArbnErfG zu einer Änderung geführt.
a) Vor dem 1.10.2009 gemeldete Erfindungen Betrifft die Entscheidung zur Aufgabe von Schutzrechten Erfindungen, die vor dem 1.10.2009 vom Arbeitnehmer gemeldet wurden, so gilt § 27 Nr. 4 ArbnErfG 1999.
Nach dieser Vorschrift sind § 16 Abs. 1 und 2 ArbnErfG entsprechend anzuwenden. Daher ist der Erfinder von der Absicht des Insolvenzverwalters zu informieren. Gleichzeitig ist dem Erfinder anzubieten, die Erfindung, die Anmeldung oder das Schutzrecht selbst zu übernehmen. Ab Zugang der Mitteilung steht dem Erfinder nach 16 Abs. 2 ArbnErfG eine Überle-gungsfrist von drei Monaten zu, innerhalb der er entscheiden kann, ob er das Recht übernehmen will. Während dieses Zeitraums muss der Insolvenz-verwalter alle Maßnahmen ergreifen, um das Schutz-recht aufrecht zu erhalten.
Die Mitteilung der Absicht des Insolvenzverwalters bedarf keiner Form. Allerdings sollte zum Zwecke des Nachweises sowohl der Inhalt als auch der Zugang der Information dokumentiert werden.
Äußert sich der Erfinder nicht oder lehnt er die Übernahme ab, kann die Erfindung vom Insolvenz-verwalter aufgegeben werden. Verlangt der Erfinder die Übernahme der Erfindung, so richtet sich sein Verlangen auf den Abschluss eines entsprechenden Übertragungsvertrages. Im Rahmen des Übertra-gungsvertrages kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass der Erfinder die Kosten der Übertragung erstattet. Gegen diesen Anspruch kann der Erfinder gem. § 27 Nr. 4 Satz 2 ArbnErfG 1999 mit seinen Vergütungsansprüchen aufrechnen.
Gibt der Insolvenzverwalter ein Schutzrecht auf, ohne den Erfinder zu informieren und ihm die Übernahme anzubieten, kann dem Erfinder ein Schadensersatz-anspruch aus §§ 275 Abs. 3, 283 BGB zustehen. Dieser Schadensersatzanspruch führt zu einer Masseverbindlichkeit gem. 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und wohl auch zu einer persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters gem. § 60 Abs. 1 InsO.
Der Insolvenzverwalter muss Arbeitnehmer D von seiner Entscheidung informieren, die Erfindung aufzugeben. Gleichzeitig muss er ihm die Übernahme der Erfindung anbieten. Arbeitnehmer D hat dann 3 Monate Zeit, die Übertragung der Erfindung oder darauf erteilter Schutzrechte zu verlangen. Nimmt D diese Möglichkeit wahr, muss der Insolvenzverwalter die Erfindung oder erteilte Schutzrechte auf D übertragen. Lehnt D die Übertragung ab oder äußert er sich innerhalb der drei Monate nicht, kann der Insolvenzverwalter die Rechte fallen lassen.
b) Nach dem 1.10.2009 gemeldete Erfindungen Auf Erfindungen, die der Insolvenzverwalter aufgeben will und die nach dem 1.10.2009 gemeldet wurden, findet § 27 Nr. 3 ArbnErfG 2009. Dieser verpflichtet den Insolvenzverwalter, dem Erfinder die Erfindung und darauf bezogene Schutzrechtspositionen anzubieten, wenn er sie mit dem Geschäftsbetrieb veräußert oder im Betrieb des Insolvenzschuldners verwertet.
Das Angebot des Insolvenzverwalters muss innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Auch hier finden dann die Regeln des § 16 ArbnErfG Anwendung. Allerdings hat der Erfinder gem. 27 Nr. 3 Satz 2 ArbnErfG 2009 nur zwei Monate (statt drei Monaten wie bei § 16 Abs. 2 ArbnErfG), um sich für die Übernahme des Schutzrechtes zu entscheiden. Während dieser Frist muss der Insolvenzverwalter alle Maßnahmen ergreifen, um das Schutzrecht aufrecht zu erhalten.
Ebenso wie bei § 27 Nr. 4 ArbnErfG 1999 bedarf die Mitteilung der Absicht des Insolvenzverwalters keiner Form, sollte aber wegen des Nachweises des Inhalts und des Zugangs der Information dokumentiert werden. Äußert sich der Erfinder nicht oder lehnt er die Übernahme ab, kann die Erfindung vom Insolvenz-verwalter aufgegeben werden. Verlangt der Erfinder die Übernahme der Erfindung, so richtet sich sein Verlangen auf den Abschluss eines entsprechenden Übertragungsvertrages. Anders als bei § 27 Nr. 4 ArbnErfG 1999 kann der Erfinder nicht mit Vergütungs-ansprüchen gegen den Anspruch des Insolvenz-verwalters auf Erstattung der Kosten der Übertragung aufrechnen.
Der Insolvenzverwalter muss Arbeitnehmer H die auf dessen Erfindung erteilten Patente zur Übernahme anbieten. H hat dann zwei Monate Zeit, die Übertra-gung zu verlangen. Geschieht dies nicht, kann der Insolvenzverwalter die Rechte fallen lassen.
Verkauft der Insolvenzverwalter Erfindungen ohne Geschäftsbetrieb, so ist anhand des Datums der Mel-dung der Erfindung das anwendbare Recht zu ermit-teln. Denn die Reform des § 27 ArbnErfG hat auch zu einer Änderung der Folgen bei einem isolierten Verkauf von Erfindungen geführt.
a) Vor dem 1.10.2009 gemeldete Erfindungen 27 Nr. 2 ArbnErfG 1999 ordnet für den Fall der Veräußerung einer Diensterfindung ohne Geschäftsbetrieb an, dass dem Arbeitnehmererfinder ein Vorkaufsrecht zusteht. Eine inhaltliche Regelung des Vorkaufsrechts findet sich dort jedoch nicht. Daher finden die Vorschriften des BGB ergänzend Anwendung. Das Vorkaufsrecht hat zunächst nur schuldrechtliche Wirkung und begründet keine dingliche Belastung der Erfindung. Gemäß § 463 BGB kann das Vorkaufsrecht vom Erfinder erst dann ausgeübt werden, wenn der Kaufvertrag über die Erfindung mit der dritten Partei tatsächlich abgeschlossen worden ist. Daher ist der Insolvenzverwalter nach § 469 Abs. 1 BGB zur unverzüglichen Information des Erfinders über den Ab-schluss eines entsprechenden Vertrages verpflichtet. Die Information muss die wesentlichen Einzelheiten des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages wieder-geben, damit der Erfinder entscheiden kann, ob er das Vorkaufsrecht ausüben will.
Nach Erhalt der Mitteilung kann der Erfinder gem. § 469 Abs. 2 BGB ggü. dem Insolvenzverwalter innerhalb einer Woche sein Vorkaufsrecht ausüben. Andernfalls verfällt das Vorkaufsrecht. Übt der Erfinder sein Vorkaufsrecht fristgemäß aus, tritt er nach § 464 Abs. 2 BGB zu den mit dem Dritten vereinbarten Beding-ungen insbesondere zu dem vereinbarten Kaufpreis) in den Kaufvertrag ein. Er erwirbt die Erfindung und kann die Übertragung auf sich verlangen, soweit der Vertrag dies vorsieht.
Die Mitteilung des Insolvenzverwalters an den Erfinder bedarf keiner Form. Weil die Mitteilung aber die Frist von einer Woche auslöst, wird regelmäßig die Schrift-form gewählt werden. So kann sowohl der Zugang der Information, die die Ausübungsfrist auslöst, als auch der Inhalt der Information dokumentiert werden.
Übt der Erfinder sein Vorkaufsrecht innerhalb der Frist nicht aus oder lehnt er es ausdrücklich ab, so erhält er nach § 27 Nr. 2 Satz 4 ArbnErfG 1999 eine ange-messene Abfindung aus dem Veräußerungserlös. Die Berechnung der Höhe der Abfindung folgt den Grund-sätzen der Vergütungsberechnung nach § 9 ArbnErfG. Alternativ sieht § 27 Nr. 2 Satz 3 ArbnErfG 1999 auch die Möglichkeit vor, dass der Insolvenzverwalter und der Erwerber vereinbaren, dass der Erwerber dem Erfinder eine angemessen Vergütung zahlt. Dies kommt aber praktisch nicht vor, weil der Erwerber regelmäßig die Unwägbarkeiten der Ermittlung der angemessenen Vergütung nicht übernehmen will.
Überträgt der Insolvenzverwalter das Eigentum an einer Erfindung ohne dem Erfinder die Möglichkeit zur Ausübung seines Vorkaufsrechts gegeben zu haben, drohen ihm Schadensersatzansprüche. Denn aufgrund der rein schuldrechtlichen Wirkung des Vorkaufsrechts bleibt die dingliche Übertragung der Diensterfindung an den dritten Erwerber wirksam. Das Verlangen des Erfinders, in den Kaufvertrag einzutreten und die Erfindung auf ihn zu übertragen, geht demnach ins Leere. Daher kann dem Erfinder dann ein Schadens-ersatzanspruch aus §§ 275 Abs. 3, 283 BGB zustehen. Dieser Anspruch führt zu einer Masse-verbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und wohl auch zu einer persönlichen Haftung des Insolvenz-verwalter gem. § 60 Abs. 1 InsO.
Unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages über die Erfindung des Arbeitnehmers C mit dem dritten Erwerber muss der Insolvenzverwalter den Arbeit-nehmer C über den Abschluss des Kaufvertrages informieren und ihm Gelegenheit zur Ausübung des ihm zustehenden Vorkaufsrechts auszuüben. Übt der Arbeitnehmer C das Vorkaufsrecht aus, so tritt er un-mittelbar in den Kaufvertrag ein, muss den vereinbarten Kaufpreis an den Insolvenzverwalter zahlen und erwirbt die Erfindung. Übt C sein Vorkaufsrecht nicht aus, so steht ihm ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung aus dem Veräußerungserlös gegen den Insolvenzverwalter zu.
b) Nach dem 1.10.2009 gemeldete Erfindungen Nach der Reform des § 27 ArbnErfG findet sich nunmehr keine Vorschrift, die ausschließlich den isolierten Verkauf einer Erfindung durch den Insolvenzverwalter regelt. Auch hier findet § 27 Nr. 3 ArbnErfG 2009 Anwendung, weil es sich weder um eine Veräußerung der Erfindung mit Geschäftsbetrieb noch um eine Verwertung im Betrieb des Insolvenzschuldners handelt. Der Insolvenzverwalter muss dem Erfinder daher gem. 27 Nr. 3 ArbnErfG 2009 die Erfindung innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenz-verfahrens anbieten.
Im Gegensatz zur Situation, in welcher der Insolvenz-verwalter Schutzrechte aufgeben will, stellt sich aber die Frage, ob der Insolvenzverwalter die Erfindung kostenlos anbieten muss. Dazu gibt es bislang keinerlei Entscheidung. Der Sinn des Insolvenzverfahrens spricht jedoch dafür, dass der Insolvenzverwalter eine Gegenleistung verlangen kann. Denn es ist gerade seine Aufgabe die Vermögensgegenstände best-möglich zu verwerten. Wenn er daher Erfindungen an Dritte isoliert verkaufen kann, dann kann es nicht Inhalt des § 27 Nr. 3 ArbnErfG 2009 sein, dass er diese Erfindungen zuvor dem Erfinder zur kostenlosen Übernahme anbieten muss.
Will der Insolvenzverwalter daher Erfindungen isoliert verkaufen, dann muss er sie zwar innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Erfinder anbieten. Er kann dieses Angebot aber mit einer Kaufpreisforderung verbinden. Der Erfinder hat dann zwei Monate Zeit, sich für die Übernahme der Erfindung zu entscheiden. Das Angebot des Insolvenz-verwalters bedarf keiner Form, sollte aber dokumentiert werden, damit sowohl der Inhalt als auch der Zugang der Information dokumentiert sind.
Arbeitnehmer G hat einen Anspruch auf ein Angebot zur Übernahme seiner Erfindung. Der Insolvenzver-walter muss ihm innerhalb eines Jahres nach Eröf-fnung des Insolvenzverfahrens ein solches Angebot unterbreiten. G hat dann nach Zugang des Angebots zwei Monate Zeit, sich für die Annahme des Angebots zu entscheiden.
Soweit berechtigte Arbeitnehmererfinder Ansprüche wegen der Nutzung ihrer Diensterfindungen vor Eröf-fnung des Insolvenzverfahrens geltend machen, be-stimmen 27 Nr. 5 ArbnErfG 1999 und § 27 Nr. 4 ArbnErfG 2009, dass es sich dabei um Insolvenz-forderungen handelt. Das Gesetz stellt klar, dass Erfinder Vergütungsansprüche, die nicht aus der Ver-äußerung oder Verwertung der Erfindung nach Eröf-fnung des Insolvenzverfahrens stammen, nur als Insol-venzgläubiger geltend machen können. Um mit diesen Forderungen an der Verteilung der Insolvenzmasse teilzunehmen, müssen die Erfinder daher ihre Forder-ungen gem. §§ 174 ff. InsO schriftlich zur Tabelle anmelden.
Die Arbeitnehmer C, D, E, G, H und I müssen ihre Vergütungsansprüche für die Nutzung ihrer Dienst-erfindungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Feststellung in der Insolvenztabelle anmelden. Es handelt sich insoweit um Insolvenzforderungen. Mehr zum Thema: Ahrens, IPRB 2010, 90.
Dr. Joachim Mulch, Kanzlei Noerr LLP, Düsseldorf.
Erschienen in IP-Beratungspraxis 10 / 2010
Gewerbliche Schutzrechte
