Mit Beschluss vom 23.03.2010, 8 W 139/10, hat das Oberlandesgericht Stuttgart ent- schieden, dass die Erwerberhaftung gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ausnahmsweise auch auf Asset Deals aus der Insolvenz anwendbar ist, und zwar in den Fällen, in denen der Insol- venzverwalter nur einzelne bewegliche Gegenstände des schuldnerischen Unternehmens verkauft, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 HGB, insbesondere der Erwerb eines Handelsgeschäfts, aber dennoch erfüllt sind.
Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB haftet derjenige, der ein (unter Lebenden) erworbenes Han- delsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgever- hältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Ver- bindlichkeiten des früheren Inhabers. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten ge- genüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist, § 25 Abs. 2 HGB.
Bislang bestand Einigkeit darüber, dass ein Unternehmenserwerb vom Insolvenzverwalter nicht unter § 25 Abs. 1 S. 1 HGB fällt und eine Haftung des Firmenfortführers für Altverbind- lichkeiten somit ausscheidet. Neben dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubiger- gleichbehandlung wurde dies in erster Linie damit begründet, dass eine übertragende Sanie- rung vielfach schlicht unmöglich sei, wenn der Erwerber für die Altverbindlichkeiten einzu- stehen habe. Rechtsdogmatisch ist dieses Ergebnis durch eine teleologische Reduktion des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB im Wege der richterlichen Fortbildung erreicht worden.
Mit der oben genannten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart diesen Grundsatz erheblich aufgeweicht. In dem entschiedenen Fall hatte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Antrag auf Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB ins Handelsregister gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein vereinbarter Haftungs- ausschluss eine eintragungsfähige Tatsache, wenn es nicht offensichtlich ist, dass eine Haf- tung des Nachfolgers nicht in Betracht kommen kann.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart könne ein evidenter Haftungsausschluss nicht angenommen werden. Zwar werde der Unternehmenserwerb vom Insolvenzverwalter nicht als solcher im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB angesehen. Soweit jedoch – wie vorlie- gend – nur einzelne Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben werden, stehe dies ei- ner Annahme eines Erwerbs im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht entgegen.
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass der Erwerber nur dann auf der sicheren Seite ist, wenn er das schuldnerische Unternehmen als Ganzes aus der Insolvenzmasse erwirbt. Andernfalls ist er gut beraten, einen Haftungsausschluss zu vereinbaren und diesen sodann in das Han- delsregister eintragen zu lassen.
