BGH: Keine Geschäftsführerhaftung für
Leistungen rückständiger Umsatz- und
Lohnsteuer sowie Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung nach Eintritt der
Insolvenzreife

GmbHG § 64 Satz 1,2
Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt. (Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urt. v. 25.01.2011 – II ZR 195/09 (OLG Frankfurt/Main)

Mit dem Urteil vom 25.01.2011 führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Geschäftsführerhaftung fort.
1.)
Der Kläger hat als Insolvenzverwalter den Beklagten aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG in Anspruch genommen. Der Beklagte war Geschäftsführer der I-GmbH. Aufgrund des Antrags vom 25.01.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I-GmbH eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte hatte am 21. und 25.10.2005 zu Lasten des Gesellschaftsvermögens an das Finanzamt rückständige Umsatzsteuer sowie an die AOK rückständige Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Einen Teil der Zahlung an die AOK hat der Insolvenzverwalter über die Anfechtung gegenüber der AOK bereits erstattet erhalten.

Hilfsweise stützte der Insolvenzverwalter seine Klage darauf, dass dem debitorischen Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Raiffeisenbank in der Zeit zwischen dem 21. und 25.10.2008 Überweisungen in Höhe von über 100.000,00 € gutgeschrieben worden sind.

Der Kläger behauptete, im Zeitpunkt der Zahlungen an das Finanzamt und die AOK sowie im Zeitpunkt der Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto sei die I-GmbH bereits überschuldet gewesen.

Bezüglich der Zahlungen an die AOK und das Finanzamt haben sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Hinsichtlich der Zahlungen auf das debitorische Konto hat das Landgericht dieser Klage teilweise stattgegeben, das Berufungsgericht jedoch hat auch diesbezüglich die Klage abgewiesen.

Mit der Revision beanstandete der Kläger die Abweisung der Klage hinsichtlich der Zahlungen an das Finanzamt und die AOK.

Der II Zivilsenat des BGH bestätigte die Abweisung der Klage hinsichtlich der Zahlung an das Finanzamt. Die Zahlung des Beklagten ist nach § 64 Satz 2 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar gewesen. Durch die Nichtabführung fälliger Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen, auch nach Eintritt der Insolvenzreife, würde der Geschäftsführer eine mit Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit begehen. Hierzu hat der BGH bereits entschieden, aufgrund der bestehenden Pflichtenkollision die Zahlung als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar anzusehen ist. Dies gilt grundsätzlich bei Nichtzahlung laufender Steuerverbindlichkeiten. Jedoch ist dieser Grundsatz auch auf die freiwillige Nachzahlung der Steuern anzuwenden, da die freiwillige Nachzahlung bei der Bemessung der Geldbuße jedenfalls zugunsten des Geschäftsführers zu berücksichtigen ist und zum anderen mit der Nachzahlung auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO entfällt.

Hinsichtlich der nachträglichen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich, so stellt der BGH klar, ist auch die Zahlung fälliger Arbeitnehmeranteile nach Eintritt der Insolvenzreife mit § 64 GmbHG vereinbart. Den Ausführungen des Berufungsgerichts konnte jedoch nicht entnommen werden, dass dieses festgestellt hat, ob es sich bei den vom Beklagten gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen um Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteile gehandelt hat. Nach den Ausführungen des BGH ist bei Zahlung der Arbeitgeberanteile der Beklagte verpflichtet, diese gemäß § 64 Satz 1 GmbH zu erstatten. Hinsichtlich der Zahlung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, gebietet es nach Ausführungen des BGH die Einheit der Rechtsordnung hier die gleichen Erwägungen zugrunde zulegen, wie bei Zahlung rückständiger Steuerforderungen.

2.)
Mit der vorliegenden Entscheidung führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern fort. Hat er zunächst nur mit Urteil vom 14.05.2007, II ZR 48/06 entschieden, dass eine Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG bei Zahlung von Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung nicht gegeben ist, wird nunmehr klargestellt, dass dies auch für die Zahlung der Umsatzsteuer gilt. Ausreichend ist insoweit, dass der Geschäftsführer bei Nichtzahlung eine bußgeld- bewährte Ordnungswidrigkeit begeht. Die dadurch entstehende Pflichtenkollision des Geschäftsführers wird dergestalt gelöst, dass die Zahlung dieser Beiträge als nicht pflichtwidrig im Sinne von § 64 GmbHG angesehen wird.

Nun geht der BGH noch weiter, da er klarstellt, dass auch für Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern die gleichen Grundsätze anzuwenden sind. Durch die Möglichkeit einer Reduzierung eines Bußgeldes oder der Entfall einer persönlichen Haftung wird gleichzeitig die Pflichtwidrigkeit seines Handels ausgeschlossen.

Mit dem Urteil stellt der BGH jedoch auch klar, dass für Zahlungen von Arbeitgeberanteilen eine Haftung des Geschäftsführers gegeben ist.

Markus Freitag

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