Änderung der Rechtsprechung: Die Verrechnung von Insolvenzforderungen des Finanzamts mit einem aus der Honorarzahlung an einen vorläufigen Insolvenzverwalter resultierenden Vorsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners ist, sofern bei Erbringung der Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters die Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO vorgelegen haben, unzulässig
Bundesfinanzhof, Urteil vom: 02.11.2010, Aktenzeichen: VII R 6/10
Gründe
I.
1
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Verwalter in dem über das Vermögen der R
GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) am 16. Dezember 2002 eröffneten
Insolvenzverfahren. Für seine vorausgegangene Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter seit dem 11. November 2002 ist vom Amtsgericht im Jahr 2003
eine Vergütung von rund ... EUR festgesetzt worden. Den darin enthaltenen
Umsatzsteuerbetrag hat der Kläger für die Schuldnerin als Vorsteuer in der
Voranmeldung für das 1. Quartal 2005 angemeldet, in welchem er sein Honorar der
Insolvenzmasse entnommen hat. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -
-FA--) hat den Vorsteuerbetrag mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen gegen die
Schuldnerin (Umsatzsteuer 2001 sowie Juli bis September 2002) verrechnet und
hierüber später den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 16.
März 2006 erlassen.
2
Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage
durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 774 veröffentlichte Urteil
abgewiesen, weil es die Aufrechnung für zulässig hält. Es urteilte, der Aufrechnung
stehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) nicht entgegen, weil die strittige
Vorsteuer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sei. Der
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Aufrechnung stehe aber auch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht entgegen, weil das FA die
Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne
dieser Vorschrift erlangt habe.
3
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der im Wesentlichen vorträgt:
4
Die Befürchtung des FG, es würde im Insolvenzfall zu einem vollständigen Ausschluss
der Aufrechnung von Steuerforderungen kommen, gehe fehl. Es komme nur dann zu
einem solchen Ausschluss, wenn die Finanzverwaltung in der Erwartung, die
Aufrechnung durchzuführen, nicht schützenswert sei; wann das der Fall sei, regelten
die §§ 129 ff. InsO.
5
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO betreffe Fälle, in denen sich Haupt- und Gegenforderung bereits
vor Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenüberständen und deshalb an sich § 94 InsO
gelte, also die Aufrechnung noch im eröffneten Insolvenzverfahren erklärt werden
könne. Das missbillige der Gesetzgeber jedoch, wenn für den Aufrechnenden bereits
absehbar gewesen sei, dass die Hauptforderung demnächst nur noch im
Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden könne. Hier sei der Aufrechnende
nicht mehr schützenswert. Im Streitfall lägen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr.
3 InsO vor, weil die Aufrechnungslage gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar
zustande gekommen sei. Zwar sei der Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin
aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden, die Aufrechnungslage
selbst jedoch erst nach Insolvenzeröffnung infolge der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorzunehmenden Saldierung. Dies sei als anfechtbare
Rechtshandlung zu qualifizieren, weil es dafür ausreiche, dass es sich um einen
Vorgang handele, der rechtliche Wirkung entfalte.
6
Weiterhin sei das FA Insolvenzgläubiger, da seine Forderungen bereits bei Eröffnung
des Insolvenzverfahrens bestanden hätten und die Aufrechnungslage erst nach der
Stellung des Insolvenzantrags begründet worden sei. Dem FA sei diese Tatsache
spätestens seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gewesen. Allerdings
schade anfechtungsrechtlich nur eine Kenntnis, die bereits bei Vornahme der
anzufechtenden Rechtshandlung vorgelegen habe. Bei der Rechtshandlung handele es
sich hier jedoch um das Gesamtgeschehen, welches zum Entstehen der
Aufrechnungslage geführt habe. Die Aufrechnungslage sei zwar bereits vor
Insolvenzeröffnung begründet worden, jedoch gelte eine Rechtshandlung nach § 140
InsO erst als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen
entstanden, im Streitfall also mit der Saldierung nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
7
Die Revision verweist im Übrigen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9.
Juli 2009 IX ZR 86/08 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report
Zivilrecht --NJW-RR-- 2010, 118), wonach auch das Brauen von Bier infolge der
dadurch begründeten Sachhaftung für die Biersteuer eine anfechtbare Rechtshandlung
sein könne. Von diesen vom BGH aufgestellten Grundsätzen könne der erkennende
Senat nicht abweichen, ohne den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des
Bundes anzurufen.
8
Das FA ist dem entgegengetreten. Es weist darauf hin, dass das vom Kläger im
Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Saldierung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG
angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216,
385, BStBl II 2007, 747) im Streitfall nicht einschlägig sei, weil es dort nach der
Saldierung zu einer Steuerschuld gekommen sei, im Streitfall die Umsatzsteuer-
Voranmeldung jedoch eine Erstattung bewirkt habe.
9
Entscheidend für den Streitfall sei die Frage, ob das Entstehen der Aufrechnungslage
entsprechend der Rechtsprechung des BGH auf einer nach der InsO anfechtbaren
Rechtshandlung beruhe. Eine Rechtshandlung i.S. der §§ 129 ff. InsO sei jedoch nur
eine vom Willen getragene Betätigung, die in irgendeiner Weise Rechtswirkungen
auslösen könne, ohne dass der Wille allerdings auf deren Eintritt gerichtet sein müsse.
Die Umsatzsteuer entstehe hingegen wie jede Steuer kraft Gesetzes durch Erfüllung
der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (Hinweis auf das Urteil des Senats vom
16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).
10
Das FA hat gleichwohl inzwischen den angefochtenen Abrechnungsbescheid
aufgehoben und den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
11
Der Kläger hat sich jedoch der Erledingungserklärung nicht angeschlossen. Er
beantragt vielmehr, festzustellen, dass der Abrechnungsbescheid des FA vom 16. März
2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2006 rechtswidrig
gewesen sei.
12
Er trägt dazu vor, angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung von
Bundesfinanzhof und BGH sei die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit
einer Aufrechnung weiterhin klärungsbedürftig. Sie stelle sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen auch künftig. Er selbst betreibe ein beim FG anhängiges
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Klageverfahren (5 K 2230/06) mit rechtlich identischem Streitgegenstand. Dieses
Verfahren ruhe lediglich deshalb, weil sich die Beteiligten eine Klärung der Rechtsfrage
im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erhofften. Es entspreche deshalb der
Prozessökonomie, dieses Verfahren fortzusetzen.
II.
13
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.
14
1.
Die Klage ist in Gestalt der vom Kläger jetzt begehrten Feststellung der
Rechtswidrigkeit des vom FA aufgehobenen und deshalb erledigten
Abrechnungsbescheids gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zulässig. Es fehlt dem Kläger nicht an dem von dieser Vorschrift verlangten
berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.
15
Ist ein Klageverfahren anhängig geworden und hat es unter entsprechendem Aufwand
einen bestimmten Stand (hier: mündliche Verhandlung des Revisionsgerichts über die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids) erreicht, so muss bei einer Erledigung
des ursprünglichen Antrags die Frage gestellt werden, ob dieser Aufwand nutzlos
gewesen sein soll und der Kläger der (zumal nicht auf sein Verhalten zurückgehenden)
Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen darf (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 28. April 1967 IV C 163.65, Neue
Juristische Wochenschrift --NJW-- 1967, 1819). Das mutet ihm das Gesetz nur dann
zu, wenn er an der Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts kein
bei vernünftigen Erwägungen erkennbares Interesse wirtschaftlicher, ideeller oder auch
rein persönlicher Art haben kann (Lorenz, Verwaltungsprozessrecht, § 22 Rz 16, mit
Rspr.nachw.). Ob ein solches Interesse gegeben ist, hängt von den konkreten
Gegebenheiten des einzelnen Falles ab. Es kann sich --wie es hier tatsächlich der Fall
ist-- u.a. daraus ergeben, dass die Feststellung (zumindest präjudizielle) Bedeutung für
einen anderweit von dem Betreffenden geführten Rechtsstreit hat und es ihm
erleichtert, seine dort geltend gemachten Rechte durchzusetzen, wie dies seit jeher
insbesondere im Falle der Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses anerkannt ist,
aber auch bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens anzuerkennen ist.
16
Es muss sich allerdings stets um ein eigenes Interesse des Klägers handeln. Dieser
kann sich auch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zum Anwalt der
Allgemeinheit aufschwingen, weshalb, anders als der Kläger offenbar meint, die
Notwendigkeit einer Wiederherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
hinsichtlich der Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Zulässigkeit der
Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zu begründen vermag.
17
Der Kläger hat jedoch unwidersprochen geltend gemacht, ein persönliches Interesse an
der Klärung der Frage, ob jene Vorschrift bei Entstehen steuerlicher Forderungen unter
den Voraussetzungen des § 130 oder § 131 InsO anzuwenden ist, zu haben, weil sich
diese Frage auch in einem von ihm gegen das FA betriebenen weiteren Klageverfahren
stelle, welches mit Zustimmung des FA gerade im Hinblick auf die Entscheidung des
erkennenden Senats in diesem Verfahren zur Ruhe gebracht worden sei. Unter diesen
Umständen kann dem Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung in
diesem bereits weitgehend geförderten Verfahren nicht abgesprochen werden.
18
2.
Die Revision des Klägers ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des
FG und zur antragsgemäßen Entscheidung über den Klageantrag (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 FGO). Der angefochtene Abrechnungsbescheid war rechtswidrig, soweit er den
Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin als durch Verrechnung mit den gegen
sie gerichteten Umsatzsteuerforderungen des FA erloschen ausweist. Der vom FA
erklärten Aufrechnung, welche diesem Ausspruch des Bescheids zugrunde liegt, steht §
96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung unzulässig,
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare
Rechtshandlung erlangt hat.
19
a)
Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Anfechtungsvorschriften der InsO (§§ 129 ff. InsO)
im Hinblick auf eine von einem Insolvenzgläubiger erklärte Aufrechnung in dem Sinne
Geltung zu verschaffen, dass einer etwaigen Aufrechnungserklärung die Rechtswirkung
genommen und dadurch eine anderenfalls etwa notwendige Anfechtung der
betreffenden Rechtsvorgänge seitens des Insolvenzverwalters überflüssig wird (vgl.
Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, § 96 Rz 45 f.; Uhlenbruck/Sinz,
Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 96 Rz 46; Bork, Zeitschrift für das gesamte
Insolvenzrecht 2003, 686, 687). Sie ist dahin zu verstehen, dass der Erwerb der
Möglichkeit der Aufrechnung zugunsten eines späteren Insolvenzgläubigers erfolgt sein
muss, dieser also nicht etwa bereits beim Erwerb dieser Möglichkeit
Insolvenzgläubiger, mithin das Insolvenzverfahren beim Erwerb noch nicht anhängig
gewesen sein muss. Vielmehr schränkt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gerade § 94 InsO ein,
der grundsätzlich eine vor Verfahrenseröffnung eingetretene Aufrechnungslage
während des Insolvenzverfahrens fortbestehen lässt und die Abgabe einer
Aufrechnungserklärung während desselben zulässt (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.; vgl. auch
Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, 2004, S. 725, 737 ff.).
20
b)
Das FA ist im Streitfall Insolvenzgläubiger; denn es hat gegen die Schuldnerin vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete (Steuer-)Forderungen, die nicht
beglichen worden sind (vgl. § 38 InsO). Fraglich und für die Beurteilung der
Streitsache entscheidend ist, ob das FA die Möglichkeit der Aufrechnung i.S. des § 96
Abs. 1 Nr. 3 InsO "durch eine anfechtbare Rechtshandlung" erlangt hat, sofern es --wie
hier einstweilen unterstellt werden soll-- unter den in § 130 InsO oder § 131 InsO
bezeichneten Voraussetzungen, insbesondere etwa in Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO), Schuldner
eines Anspruchs desselben, wie im Streitfall des Vergütungsanspruchs der Schuldnerin
aufgrund eines Vorsteuerüberhangs, oder Gläubiger von Steuerforderungen gegen den
(späteren) Insolvenzschuldner geworden ist. Denn ob das eine oder das andere
eingetroffen ist, ist für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ohne Belang. Die
Vorschrift nimmt einer Aufrechnungserklärung ihre Wirksamkeit (d.h.: erklärt sie für
unzulässig) ungeachtet dessen, ob die anfechtbare Rechtshandlung --wie hier-- die
Begründung der Haupt- oder ob sie die Begründung einer Gegenforderung zur Folge
hat. Danach zu unterscheiden gäbe weder der Wortlaut noch der eben erläuterte Sinn
der Vorschrift irgendeinen Anhaltspunkt. Die anfechtbare Rechtshandlung kann also
sowohl eine Vermehrung der Schulden des Insolvenzschuldners als auch eine
Verringerung seines Aktivvermögens auslösen (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.;
MünchKommInso/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rz 100, beide mit zahlr. Nachw.).
21
Auf die Frage, ob eine gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässige Aufrechnung auch
dann vorliegt, wenn der zugunsten der Schuldnerin anzurechnenden Vorsteuer positive
Umsatzsteuerbeträge in demselben Voranmeldungszeitraum gegenüberstehen und
mithin infolge der gemäß § 16 UStG vorzunehmenden Verrechnung ein
umsatzsteuerrechtlich selbständiger Vergütungsanspruch des Schuldners nicht
entsteht, braucht der erkennende Senat nicht einzugehen (dazu eingehend --diese
Frage bejahend-- Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, a.a.O., S. 730 ff.), weil
ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt; der aufgrund anrechenbarer Vorsteuer
entstandene Umsatzsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin ist
(umsatzsteuerrechtlich) selbständig und zwar in einem anderen
Voranmeldungszeitraum entstanden als die Steuerforderungen des FA. Dass bei der
Jahressteuerfestsetzung positive Umsatzsteuerforderungen und anrechenbare
Vorsteuern ggf. gemäß § 16 UStG zu verrechnen sind, nimmt ihnen in einem solchen
Fall insolvenzrechtlich nicht ihre Selbständigkeit, welche aus Voranmeldungen
herrührende Umsatzsteueransprüche auch sonst nach Ergehen der
Jahressteuerfestsetzung behalten, soweit sie mit ihren Rechtswirkungen nicht völlig in
der Jahresteuerfestsetzung aufgehen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 17. März 2009
VII R 38/08, BFHE 224, 396, BStBl II 2009, 953). Es kann daher unerörtert bleiben, ob
im Streitfall bei der Jahresveranlagung 2005 eine Saldierung des strittigen
Vorsteuerüberhangs mit positiven Umsatzsteuerbeträgen vorzunehmen war.
22
c)
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16. November 2004 VII R 75/03 (BFHE
208, 296, BStBl II 2006, 193) erkannt, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindere die Aufrechnung
des FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gegen einen durch einen Vorsteuerüberhang ausgelösten Vergütungsanspruch des
Insolvenzschuldners (dort ebenso wie hier: aufgrund der Vorsteuer aus dem
Vergütungsanspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters), der in "kritischer" Zeit vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Entstehungsgrund hat, nicht; denn es fehle
in einem solchen Fall an einer Rechtshandlung, weil die Verpflichtung des Schuldners
zur Vergütung der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf einer
vertraglichen Vereinbarung, sondern auf dessen Bestellung durch das Insolvenzgericht
und der von diesem vorgenommenen Festsetzung seiner Vergütung beruhe, die vom
vorläufigen Insolvenzverwalter für die Ausführung seiner Leistung zu entrichtende
Umsatzsteuer --wie jede Steuer-- kraft Gesetzes entstehe und das Gleiche für die
damit korrespondierende Berechtigung des Leistungsempfängers (Insolvenzschuldner)
zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG gelte.
23
Demgegenüber hat der BGH in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06
(Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 413) darauf hingewiesen, dass
Steuertatbestände in der Regel an Rechtshandlungen des Steuerpflichtigen oder Dritter
anknüpfen und hieraus die Steuerpflicht ableiten, so wie es auch bei
umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Fall sei, die zum Entstehen einer
Steuerforderung des Finanzamts führen. Das ändert aber nach Auffassung des BGH
nichts daran, dass die betreffenden (umsatzsteuerpflichtigen) Leistungen, welche zum
Entstehen der Steuerforderung führen, eine Rechtshandlung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO darstellen.
24
Der erkennende Senat folgt nach erneuter rechtlicher Prüfung dieser Beurteilung des
BGH.
25
aa)
Der in diesem Zusammenhang entscheidende Begriff "Rechtshandlung" ist in § 129
InsO als Handlung definiert, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen
worden ist und die Insolvenzgläubiger benachteiligt; er bezeichnet also, wie es der
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Senat in seinem Urteil in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193 einleitend ausgeführt hat,
ein von einem Willen getragenes Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das
Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann.
Umsatzsteuer (auch: zu vergütende Umsatzsteuer) entsteht zwar von Gesetzes wegen
--sowohl die Steuerschuld des Leistenden wie der Anspruch des Leistungsempfängers
auf Anrechnung der im an den Leistenden zu entrichtenden Entgelt enthaltenen sog.
Vorsteuer--, das Entstehen von Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer setzt jedoch voraus, dass
eine Leistung erbracht wird. Diese Leistungserbringung sieht der erkennende Senat in
Übereinstimmung mit dem BGH und der auch im Schrifttum allgemein vertretenen
Auffassung als eine Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO an.
26
Eine Leistungserbringung mag zwar kein Rechtsgeschäft sein, aber sie ist eine
Rechtshandlung . Dass die (unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 130 ff. InsO
anfechtbare) Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten etwaiger
weiterer Umstände von dem (späteren) Insolvenzschuldner vorgenommen wird, setzen
die §§ 129 und 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenso wenig voraus (dazu u.a.
MünchKommInsO/Brandes, a.a.O., § 96 Rz 29), wie dass sie unmittelbar und
unabhängig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umstände (hier insbesondere der
späteren gerichtlichen Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
aufgrund der von diesem erstellten Rechnung sowie ggf. dem Fehlen
verrechnungsfähiger positiver Umsatzsteuerbeträge in dem --insolvenzrechtlich--
maßgeblichen Voranmeldungszeitraum) eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen
müssten. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangt lediglich, dass die Rechtshandlung vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist --die Leistungen des
vorläufigen Insolvenzverwalters wurden in diesem Zeitraum erbracht--, dass sie
irgendeine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzschuldners
geschaffen hat (vgl. Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.) und dass die Rechtshandlung die
Insolvenzgläubiger benachteiligt. Wenn es an Letzterem auch im Hinblick auf die
Leistungserbringung des vorläufigen Insolvenzverwalters als solcher fehlen mag --der
Verpflichtung der Masse zur Zahlung des Entgelts für die der Schuldnerin erbrachten
Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters steht gegenüber, dass zugunsten der
Insolvenzschuldnerin (mutmaßlich zumindest) gleichwertige Leistungen erbracht
worden sind--, fehlt es daran nicht im Hinblick auf die durch die Leistungserbringung
und den daraus folgenden Anspruch auf Anrechnung von Vorsteuer ausgelöste
Möglichkeit des FA zur Aufrechnung seiner vorinsolvenzlich begründeten Forderungen.
27
Die Leistungserbringung zeitigte im Streitfall neben einem Anspruch auf das
Leistungsentgelt u.a. das Entstehen einer Aufrechnungslage für das FA. Dadurch sind
die übrigen Gläubiger des Schuldners benachteiligt. Denn durch eine Aufrechnung
erhält das FA nach Art einer abgesonderten Befriedigung vollständige Befriedigung für
seine verrechneten Forderungen, für die es sonst, weil es sich um
Insolvenzforderungen handelt, nur mit einer Befriedigung nach Maßgabe der im
Insolvenzverfahren errechneten Quote rechnen könnte.
28
Hat eine (an sich einheitliche) Rechtshandlung in solcher Weise mehrere, abtrennbare
Rechtswirkungen, darf deren anfechtungsweise Rückgewähr nicht mit der Begründung
ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare
Folgen ausgelöst habe (BGH-Urteil vom 5. April 2001 IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233).
Denn Gegenstand der Anfechtung ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern
angefochten wird eine bestimmte gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch eine
Rechtshandlung ausgelöst wird (BGH-Urteil vom 21. Januar 1999 IX ZR 329/97,
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 1999, 406, mit
Schrifttumsnachweisen; vgl. statt aller auch MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129
Rz 56a). Es ist folglich belanglos, ob die Umsätze, aus denen die betroffenen
Vorsteuerbeträge herrühren, im Interesse der Masse liegen und insofern als solche
nicht anfechtbar sind. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere durch eine Handlung
ausgelöste Rechtswirkungen nur ganz oder gar nicht anfechtbar sind, gibt es nicht
(siehe auch Rz 11 des BGH-Urteils in HFR 2010, 413). Das gilt auch für solche Folgen -
-z.B. eine Aufrechnungslage--, die im Kausalverlauf einen Schritt ferner liegen als
nähere, unanfechtbare Rechtsfolgen, z.B. ein die Aufrechnungslage herbeiführender
Vertragsschluss oder --wie hier-- die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).
29
Die bei einer durch die Unwirksamkeitsanordnung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wie
dargelegt, erübrigten Insolvenzanfechtung zu beanspruchende Rückgewähr der
Aufrechnungslage bestünde demgemäß nicht etwa in der Rückabwicklung des durch
die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten
Rechtsverhältnisses, sondern in der Durchsetzung der Steuervergütungsforderung
unabhängig von etwaigen Gegenforderungen des FA. Dementsprechend lässt § 96 Abs.
1 Nr. 3 InsO völlig unberührt, dass die Vergütungsforderung des Schuldners
(gegenüber der Masse) befriedigt werden muss, allerdings (sofern eine anfechtbare
Rechtshandlung vorliegt) nicht im Wege der Aufrechnung zur Befriedigung für alte
Schulden des Insolvenzschuldners verwendet werden darf (vgl. BGH-Urteil in BGHZ
147, 233).
30
bb) An den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO fehlt es auch nicht deshalb,
weil die gläubigerbenachteiligende Wirkung der durch die Inanspruchnahme von
Leistungen seitens der Schuldnerin ausgelösten Aufrechnungslage deshalb in Zweifel
gezogen werden müsste, weil es an der erforderlichen Kausalität der Rechtshandlung
für die anfechtungsrelevante Rechtsfolge --die Aufrechnungslage-- fehlte.
Anfechtbarkeit setzt allerdings einen solchen Kausalzusammenhang voraus
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(MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz 169; FK-Inso/ Dauernheim, § 129 Rz
40). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der angefochtenen
Rechtshandlung und der Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf die Masse ist
jedoch schon dann gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine (nicht
hinwegzudenkende) Bedingung für die Gläubigerbenachteiligung darstellt; er setzt
nicht voraus, dass ggf. ein weiterer Umstand, der zu der angefochtenen
Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung
auslöst, seinerseits durch eine anfechtbare Rechtshandlung verursacht ist (BGH-Urteil
vom 9. Dezember 1999 IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246), und er wird durch das
Hinzutreten solcher weiteren Umstände auch nicht etwa unterbrochen.
31
cc)
Schließlich fehlt es für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht daran,
dass das FA --wie diese Vorschrift sinngemäß voraussetzt-- infolge einer vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens begangenen Rechtshandlung in den Genuss einer
Aufrechnungsmöglichkeit gelangt ist.
32
Die als Anknüpfungspunkt der Anfechtung maßgebliche Rechtshandlung, das Erbringen
der Leistung, ist im gleichsam natürlichen Sinne vor diesem Zeitpunkt vorgenommen
worden. Durch sie ist der Vorsteuervergütungsanspruch zwar noch nicht steuer
(verfahrens)rechtlich begründet worden, wohl aber als insolvenzrechtlicher Anspruch.
Denn für das insolvenzrechtliche Begründetsein einer Forderung oder eines Anspruchs
kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu
zusammenfassend Rüsken, ZIP 2007, 2053) nicht auf das Entstehen im steuer
(verfahrens)rechtlichen Sinn, sondern auf die Verwirklichung des Lebenssachverhalts
an, der die betreffenden steuerrechtlichen Folgen hat. Aber schon die tatsächliche
Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes lässt den steuerlichen Anspruch
aufschiebend bedingt durch das Eintreten der steuerverfahrensrechtlichen
Voraussetzungen seiner Wirksamkeit entstehen (vgl. statt aller Senatsurteil vom 17.
April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und Frotscher, Besteuerung
bei Insolvenz, 7. Aufl., 95, m.w.N. aus der Rspr.).
33
§ 140 Abs. 1 InsO ändert daran nichts. Denn § 140 Abs. 3 InsO lässt den Eintritt einer
solchen Bedingung für die Bestimmung des Zeitpunkts außer Betracht, in dem die
Rechtshandlung als vorgenommen anzusehen ist, welcher sonst durch § 140 Abs. 1
InsO auf den Zeitpunkt gelegt wird, in dem die Rechtswirkungen der Rechtshandlung
eintreten (i.e.: die Aufrechnungslage entsteht). Das gilt nicht nur für Forderungen des
Finanzamts, sondern auch für steuerliche Forderungen des Steuerpflichtigen.
34
Allerdings wird in der Rechtsprechung des BGH und im Schrifttum die Auffassung
vertreten, § 140 Abs. 3 InsO sei unmittelbar nur bei Rechtsgeschäften anwendbar, weil
andere Rechtshandlungen nicht bedingt oder befristet sein könnten (BGH-Urteil vom
14. Dezember 2006 IX ZR 102/03, NJW 2007, 1588; vgl. auch Henckel in Jaeger,
a.a.O., § 140 Rz 50). Das trifft freilich nur für eine rechtsgeschäftliche Bedingung zu,
nicht aber für vom Gesetz aufgestellte "Bedingungen", unter denen nach vorgenannter
Rechtsprechung des Senats Ansprüche der hier strittigen Art stehen. § 140 Abs. 3 InsO
ist daher nach Auffassung des erkennenden Senats in dem hier strittigen
Zusammenhang unmittelbar, zumindest aber entsprechend anzuwenden (vgl. zu dieser
Möglichkeit auch die Urteile des BGH inNJW 2007, 1588, und vom 14. Juni 2007 IX ZR
56/06, NJW2007, 2640).
35
§ 140 Abs. 3 InsO verfolgt nämlich das Ziel, Ansprüche als insolvenzfest zu erhalten,
obwohl sich der Rechtserwerb erst in kritischer Zeit vollendet hat, wofür dann keine
Rechtfertigung besteht, wenn der Anfechtungsgegner vor Beginn jenes "kritischen"
Zeitraums noch keine unentziehbare Rechtsposition erlangt hatte (BGH-Urteil in NJW
2007, 2640). Denn § 140 Abs. 1 InsO beruht auf dem Rechtsgedanken, "dass der
Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet
worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet
werden müsste" (BGH-Urteil vom 22. Januar 2004 IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350). Mit
der Leistungserbringung wird aber aufgrund der einschlägigen Regelungen des UStG
eine gleichsam automatisch ablaufende Ereigniskette in Gang gesetzt (ähnlich wie in
den in § 140 Abs. 2 InsO ausdrücklich geregelten Fällen), weil der Insolvenzschuldner
gegenüber dem leistenden Unternehmen Anspruch auf Ausweisung der Umsatzsteuer
und gegenüber dem FA auf deren Berücksichtigung als Vorsteuer hat; es hängt also
nicht etwa von einer im ungewissen Belieben Dritter stehenden Handlung ab, ob die
steuerrechtliche Wirkung der Leistungserbringung nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens eintritt.
36
§ 140 Abs. 1 InsO hat im Gegensatz hierzu sog. mehraktige Rechtshandlungen im
Blick, die anfechtbar bleiben sollen, auch wenn der erste Akt noch in "unkritischer" Zeit
vorgenommen worden ist (etwa eine Abtretung künftiger Forderungen oder eine
Vorausverpfändung sowie eine Pfändung einer künftigen Forderung, welche erst mit
deren Entstehen rechtliche Wirkung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO entfalten sollen; vgl.
BGH-Urteil vom 20. März 2003 IX ZR 166/02, BFH/NV 2004, Beilage 2, 179). Eine
solche mehraktige Rechtshandlung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO liegt aber hier nicht
deshalb vor, weil die steuerrechtlichen Wirkungen einer anfechtbaren Rechtshandlung
aufgrund steuerverfahrensrechtlicher Regelungen erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens eintreten, wenn anders nicht der grundsätzliche Vorrang des
Insolvenzrechts vor dem Steuerverfahrensrecht missachtet werden soll (vgl. statt aller
Urteil des Senats vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999,
423).
37
dd)
Selbst wenn man indes § 140 Abs. 3 InsO nicht anwenden würde, müsste die Klage im
Streitfall Erfolg haben, weil die Aufrechnung dann aufgrund des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO
--erst recht-- unzulässig wäre. Würde nämlich die insolvenzrechtliche Beachtlichkeit
der Aufrechnungslage erst in dem Zeitpunkt angenommen, in dem auch die
steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung eingetreten sind,
also (ggf. nach Saldierung gemäß § 16 UStG) ein erfüllbarer, aufrechenbarer Anspruch
auch steuerverfahrensrechtlich entstanden ist, so bedeutete dies, dass das FA die
Vorsteuervergütung erst infolge von Ereignissen schuldig geworden wäre, die das
Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auslösten, weil sie nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens eingetreten sind.
38
d)
Die Entscheidung hängt nach alledem davon ab, ob das FA im Streitfall die Möglichkeit
der Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO
erlangt hat oder sich --was freilich nicht ernstlich in Betracht zu ziehen ist-- die
Anfechtbarkeit seiner Aufrechnungsmöglichkeit anderweit ergibt. Dazu hat das FG
entsprechend seinem Rechtsstandpunkt nichts festgestellt.
39
Allerdings ist es auch ohne diesbezügliche Feststellung zwingend und der Tatbestand
des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO insofern erfüllt, dass der Vergütungsanspruch der
Schuldnerin, durch dessen Begründung für das FA eine Aufrechnungsmöglichkeit
entstanden ist, nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet
worden ist, welcher nämlich erst zur Bestellung des Klägers als vorläufiger
Insolvenzverwalter geführt hat, die ihrerseits Voraussetzung für die Erbringung der
Leistungen desselben war. Ob --was vorgenannte Vorschrift weiter verlangt-- das FA
damals die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte oder bereits von dem
Insolvenzantrag erfahren hatte, steht allerdings nicht fest. Mit Recht hat der Kläger
zwar bereits in seinem erstinstanzlichen Vortrag darauf hingewiesen, dass das FA eine
öffentliche Bekanntmachung der Bestellung des Klägers gemäß § 9 Abs. 3 InsO gegen
sich gelten lassen müsste und aus dieser hätte erkennen müssen (§ 130 Abs. 2 InsO),
dass ein Insolvenzantrag gestellt worden ist. Eine öffentliche Bekanntmachung der
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters schreibt § 23 Abs. 1 Satz 1 InsO
jedoch nur vor, sofern zugleich Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO erlassen worden sind. Das ist im Streitfall nicht festgestellt, ebenso wenig, dass
die Bestellung des Klägers möglicherweise ungeachtet einer gesetzlichen Verpflichtung
öffentlich bekannt gemacht worden ist.
40
Gleichwohl kann der Senat abschließend entscheiden, ohne dass jene Tatsachen vom
FG aufgeklärt werden müssten. Denn selbst wenn es, anders als der Kläger meint, im
Streitfall an den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO fehlen sollte,
lägen doch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Nach dieser
Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine
Befriedigung ermöglicht, die er nicht beanspruchen kann, und wenn die betreffende
Rechtshandlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
41
Die hier maßgebliche Rechtshandlung --Erbringung der Leistungen des Klägers als
vorläufiger Insolvenzverwalter-- ist jedenfalls nach Stellung des Antrags auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Diese Rechtshandlung hat, wie bereits
ausgeführt, dem FA im Weiteren die Möglichkeit einer Aufrechnung und damit einer
Befriedigung seiner Steuerforderungen gegen die Schuldnerin verschafft. Dass ihm
diese Aufrechnungsmöglichkeit verschafft wird, konnte das FA nicht i.S. des § 131 Abs.
1 InsO gegenüber der Schuldnerin beanspruchen, so dass es auch an dieser
Voraussetzung des § 131 Abs. 1 InsO nicht fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist
nämlich § 131 InsO einschlägig (und nicht ein Fall einer sog. kongruenten Deckung
gemäß § 130 InsO gegeben), wenn sich die Aufrechnungsbefugnis nicht aus dem
zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen Rechtsverhältnis
ergibt (BGH-Urteil vom 9. Februar 2006 IX ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1062; vgl. u.a.
auch BGH-Urteil in BGHZ 147, 233). Aus den hier zuerst entstandenen Steuerschulden
der Insolvenzschuldnerin ergab sich im Streitfall ein Anspruch auf Begleichung der
Steuern durch Zahlung, nicht aber darauf, dem FA eine Aufrechnungsbefugnis (und
damit die Möglichkeit der Befriedigung außerhalb der Verteilung im
Insolvenzverfahren) zu verschaffen; diese ist erst dadurch entstanden, dass die
Schuldnerin einen (insolvenzrechtlich vor Verfahrenseröffnung entstandenen)
Vorsteuervergütungsanspruch erlangt hat (vgl. Bork, a.a.O., 689; Onusseit in
Festschrift für Walter Gerhardt, a.a.O., S. 741, beide mit zahlr. Nachw.).
